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Was ist REACH?
Die Abkürzung "REACH" steht für "Registration, Evaluation and Authorisation of Chemicals"
(Registrierung, Bewertung und Zulassung von Chemikalien)
Die alte EU-Gesetzgebung für die Chemikalienzulassung ist ein Flickwerk von vielen Richtlinien und Regulierungen. Es gibt verschiedene Regeln für “Altstoffe” (vor September 1981 auf dem Markt) und “Neustoffe”. Während Neustoffe intensiv getestet werden müssen bevor sie die Marktzulassung erhalten, gibt es solche Vorschriften für Altstoffe bislang nicht. Um diese unterschiedliche Behandlung zu beenden, wurde im Oktober 2003 auf europäischer Ebene ein Entwurf für die Neuregelung der Chemikalienzulassung eingebracht. REACH war geboren und ist nun nach verschiedenen Anpassungen und Überarbeitungsschritten am 01. Juni 2007 in Kraft getreten.
Zweck dieser Verordnung ist es, ein hohes Schutzniveau für die Gesundheit und für die Umwelt sicherzustellen sowie den freien Verkehr von Stoffen im Binnenmarkt zu gewährleisten und gleichzeitig Wettbewerbsfähigkeit und Innovation zu verbessern. REACH beruht auf dem Grundsatz, dass Hersteller, Importeure und auch nachgeschaltete Anwender (downstream user) sicherstellen müssen, dass sie nur Stoffe herstellen, in Verkehr bringen und verwenden, die die menschliche Gesundheit und die Umwelt nicht schädigen. Diesen Bestimmungen liegt das Vorsorgeprinzip zugrunde.
Jeder, sofern er Stoffe in einer Menge von > 1 t pro Jahr produziert oder importiert, muss diesen Stoff registrieren lassen.
Ohne Registrierung ist die weitere Verwendung oder Vermarktung ausgeschlossen.
Eine Pflicht zur Zulassung besteht hingegen nur für "besonders besorgniserregende Stoffe".
Wen betrifft REACH?
REACH betrifft Hersteller, Importeure und auch Anwender von Chemikalien
Registrierungspflichtig werden grundsätzlich die „Inverkehrbringer“ von Stoffen, also deren Hersteller oder Importeure. Unternehmen, die Stoffe auf dem Europäischen Markt kaufen, werden als „nachgeschaltete Anwender“ („downstream user“) bezeichnet. Um die Registrierung bewältigen zu können, ist ein Stufenkonzept mit unterschiedlichen Fristen vorgesehen. Für einige Stoffe gibt es Ausnahmen von der Registrierung.
Hersteller und Importeure
müssen alle Stoffe, die sie in einer Menge von > 1 t pro Jahr produzieren bzw. importieren, registrieren lassen. Ohne Registrierung ist die weitere Verwendung oder Vermarktung ausgeschlossen. Mit der Registrierung ist ein technisches Dossier sowie ab einer Menge von 10 t/a ein Stoffsicherheitsbericht einzureichen, der die Verwendungen („identified uses“) berücksichtigt, von denen der Hersteller Kenntnis hat.
Anwender (Downstream user)
können auch registrierungspflichtig werden, falls sie neben den eingekauften Stoffen auch selbst Stoffe synthetisieren oder importieren. Ansonsten muss der Anwender überprüfen, ob seine individuelle Verwendung eines Stoffes bereits im Stoffsicherheitsbericht des Herstellers berücksichtigt ist. Ist das nicht der Fall, kann er entweder seinen Hersteller bitten, diese Verwendung in den Stoffsicherheitsbericht aufzunehmen oder aber selbst einen Stoffsicherheitsbericht zu erstellen.